Zoll online - Aktive Veredelung
Die aktive Veredelung wird erledigt, wenn die Waren (unverändert oder in Form von Veredelungserzeugnissen) in ein anschließendes Zollverfahren (z.B. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr) übergeführt werden, aus dem Zollgebiet der Union verbracht oder zerstört werden oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden (Art. 215 UZK).
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